Schlagwortarchiv für: Ludwig Ii. von Bayern

Blick in die Ausstellung auf „Die Proklamierung des deutschen Kaiserreichs (18. Januar 1871)“, Anton von Werner (1843 – 1915), Deutschland, 1885, Öl auf Leinwand (Bismarck-Museum Friedrichsruh, Inventar-Nr.: A 049, Foto: Otto-von-Bismarck-Stiftung / Fotograf: Jürgen Hollweg)

Das „Herzstück“ der Sonderausstellung findet sich in der vierten Sektion: das Gemälde „Die Proklamierung des deutschen Kaiserreichs (18. Januar 1871)“. Der Maler Anton von Werner, der Augenzeuge des historischen Augenblicks war, fertigte im Laufe der Jahrzehnte vier Fassungen seiner Darstellung an, nur diese dritte – ein Geschenk der kaiserlichen Familie an Otto von Bismarck – ist erhalten geblieben. Das großformatige Bild hat seinen festen Platz im Bismarck-Museum Friedrichsruh und diente als Ausgangspunkt der gesamten Konzeption der Sonderausstellung „1870/71. Reichsgründung in Versailles“.

Weiterlesen

Ludwig II. von Bayern, Bismarck-Museum Friedrichsruh (© Otto-von-Bismarck-Stiftung)

Ludwig II. von Bayern (1845 – 1886) pflegte einen extravaganten Lebensstil, baute aufsehenerregende Schlösser, starb früh und wurde zur Legende. Damit allerdings ist der bayerische König keineswegs ausreichend beschrieben, wie Dr. Christoph Botzenhart auf Einladung der Otto-von-Bismarck-Stiftung in seinem Online-Vortrag aufzeigte. Der Rückzug des (vermeintlichen) „Märchenkönigs“ aus der Öffentlichkeit sei nicht aus Desinteresse geschehen, so die zentrale These des Historikers, sondern durch ein Leiden an der politischen Situation bedingt gewesen.

In einer politisch sehr bewegten Zeit stand Ludwig II. 22 Jahre lang als regierender König an der Spitze eines bedeutenden deutschen Staates. Botzenhart erläuterte unter Hinweis auf die bayerische Verfassung von 1818 zunächst dessen Rechte und Pflichten: In dieser konstitutionellen Monarchie war der König voll und ganz in die Regierungsgeschäfte eingebunden, er berief die Minister, die sich nicht dem Landtag zu verantworten hatten, und ernannte die Reichsräte, die eine der beiden Kammern des bayerischen Landtages bildeten. Die Gesetzgebung konnte nur gemeinschaftlich durch König und Landtag erfolgen, wobei letzterer auch noch über das Budgetrecht verfügte.

Weiterlesen